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Allgemeine Geschaftsbedingungen - Reisebedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem beim jeweiligen Angebot als Reiseveranstalter bezeichneten Reise-unternehmen, nachfolgend „RV“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
 
1. Abschluss des Reisevertrags / Verpflichtung des Buchenden
1.1. Für alle Buchungsarten gilt:
a) Grundlage des Angebots des RV und der Buchung des Kunden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrund- lage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

c) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder perTelefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung)durch den RV zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt der RV eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Kunden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.
1.3. Unterbreitet der RV auf Wunsch des Reisenden ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des RV an den Reisenden / Kunden. In diesem Fall kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung des RV (die jedoch im Regelfall erfolgt) bedarf, zustande, wenn der Kunde dieses Angebot innerhalb einer im Angebot gegebenenfalls genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Reiseleistungen annimmt.
1.4. Bei Buchungen, die über das Internet (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung(sofern vorhanden) im entsprechenden Internetauftritt des RV erläutert. Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrektur möglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
b) Soweit der Vertragstext vom RV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unter-richtet.
c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche), zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem RV den Abschluss des Reisevertrags verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrags entsprechend seiner Buchungsangaben. Der RV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des RV beim Kunden zustande.

2. Bezahlung

Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB wird, sofern in der Buchungsbestätigung kein geringerer Betrag angeben wird, eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen(soweit in der Buchungsbestätigung kein späterer oder anderer Zeitpunkt angegeben ist) vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5. genannten Grund abgesagt werden kann.

3. Preiserhöhung

3.1. Der RV behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafen-gebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den RV nicht vorhersehbar waren.
3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der RV den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der RV vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungs-mittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der RV vom Kunden verlangen.
3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem RV erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den RV verteuert hat.
3.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der RV den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder dieTeilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung des RV über die Preis-erhöhung diesem gegenüber geltend zumachen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktrittschriftlich zu erklären. Im Rücktrittsfall oder bei Nichtantritt der Reise kannder RV eine Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: Flugpauschalreisen, Rundreisen und Eigenanreise:
bis zum …  30. Tag vor Reiseantritt – 20% des Reisepreises,
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt – 25% des Reisepreises,
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt – 35% des Reisepreises,

vom 14. bis   8. Tag vor Reiseantritt – 50% des Reisepreises,
vom  7. bis   1. Tag vor Reiseantritt – 75% des Reisepreises,
ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 85 % des Reisepreises.
Hochsee- und Flusskreuzfahrten:
bis zum …  91. Tag vor Reiseantritt – 20% des Reisepreises,
vom 90. bis 31. Tag vor Reiseantritt – 50% des Reisepreises,

vom 30. bis 15. Tag vor Reiseantritt – 75% des Reisepreises,

ab dem ….  14. Tag vor Reiseantritt oder Nichtantritt – 90% des Reisepreises.

4.2. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

5.1. Der RV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.

b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist deutlich in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.

c) Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.

5.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den RV diesem gegenüber geltend zumachen.
5.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

6. Pflicht des Kunden zur Mängelanzeige während der Reise; Kündigung des Reisevertrags durch den Kunden

6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des RV (Reiseleitung, Agentur)anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, seine Beauftragten(Reiseleitung, Agentur), eineihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Fristbedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
7.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reise-ausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabedes vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.
Der RV haftet jedoch:
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oderOrganisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.


8. Fristgebundene Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden nach Reiseende; Verjährung!
8.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tags der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem RV unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen,wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen,
ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

8.2. Ansprüche des Kunden nach den §§651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfendes RV beruhen.

8.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
8.4. Die Verjährung nach Ziffer 8.1 und 8.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tags der nächste Werktag.                                                            8.5. Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

9.1. Der RV informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglichs ämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
9.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Flug- gesellschaft den Flug durchführt, wird  er den Kunden informieren.
9.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der RV den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
9.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraums über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten des RV oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen des RV einzusehen.

10. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

10.1. Für Kunden / Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden / Reisenden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden / Reisende können den RV ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

10.2. Für Klagen des RV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrags, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des RV vereinbart.

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